Umgang mit der Vogelgrippe

Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest

… aus einer amtlichen Mitteiling der Gemeinde Lembach vom 4. November 2005

Zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest (Vogelgrippe) sind vom jeweiligen Tierhalter folgende Maßnahmen zu treffen:

1. Als Haustiere gehaltene Vögel (Geflügel) sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich verhindert wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.

2. In allen gemischten Hausgeflügelhaltungen hat eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist.

3. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

Auf Grund des Tierseuchengesetzes, zuletzt geändert durch das Veterinäränderungsgesetz, BGBl. Nr.67/2005 sind die Halter von Geflügel (Hühnern, Perlhühnern, Wachteln, Puten, Enten, Gänsen, Fasanen, Rebhühnern, Tauben und Laufvögeln) verpflichtet, die Haltung der Behörde zu melden. Bestehende Haltungen sind bis längstens 11. November 2005 zu melden. Danach erfolgende Neueinstallungen sind der Behörde binnen 1 Woche zu melden.

Die Meldung hat entweder schriftlich an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach oder durch Eingabe der erforderlichen Daten in ein von der Statistik Österreich unter der Internet Adresse www.ovis.at zur Verfügung gestelltes elektronisches Formular zu erfolgen.

Die Formulare für die schriftliche Meldung an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sind beim Gemeindeamt erhältlich. Im Sinne einer bürgernahen Verwaltung werden vom Gemeindeamt die von den Geflügelhaltern abgegebenen Meldungen gesammelt an die Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet.

Die Abgabe der Meldung entfällt für Tierhalter, die
* die Haltung von Geflügel im „Mehrfachantrag“ (Tierliste 2005) angegeben haben.
* einen Betrieb haben, der als Erzeugungsbetrieb gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl.II Nr.347/2004 (Amtliches Legehennenregister) registriert ist.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass
* außer dieser Meldepflicht alle Anzeichen bzw. Veränderungen, die auf eine Geflügelpest hinweisen, der Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben sind.
* die Abhaltung von Tierausstellungen, Tiermärkten sowie sonstigen Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, seit 24. Oktober 2005 verboten ist.
* das Auffinden von totem Wassergeflügel der Bezirkshauptmannschaft zu melden ist.

Der Bürgermeister

Quelle: Gemeinde Lembach (04.11.2005)

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Marktgemeinde Lembach Josef REINTHALER Öffentliche Einrichtung
Verfasst am: 12.11.2005
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