Kaiserhaus: Ministerium hebt Denkmalschutz auf!

Nach 8-jährigem Denkmalschutz-Verfahren beginnt schwierige Planungsarbeit

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 hat das zuständige Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur entschieden: „Den Berufungen von Frau Maria Streinesberger, Herrn Josef Kaiser und der Marktgemeinde Lembach gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 7.1.2009 wird gemäß … Denkmalschutzgesetz 1923/2008… Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben.“

Die Berufungsbehörde stellt auf Grund der Ermittlungsergebnisse fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein Gebäude handelt, welches teilweise historische Bausubstanz beinhaltet und auch einige Ausstattungsdetails diesen Bauphasen zuordenbar sind. Auf Grund der Ermittlungen steht aber auch fest, dass bereits an mehreren Stellen im Gebäude Veränderungen in jüngerer Zeit erfolgten, welchen, wie sich auch aus dem erstinstanzlichen Bescheid ergibt, keine Bedeutung beizumessen ist. Zusätzlich zeigt das von der Erstinstanz beauftragte Gutachten, dass es sich bei Teilen des Kellers, des Obergeschosses und des Dachstuhls um Problemzonen handelt und auch ein Austausch der Bausubstanz erforderlich ist.
Für die Rechtsfrage, ob ein Objekt den Schutz des Denkmalschutzgesetzes genießen soll, ist nicht ausschließlich entscheidend, ob etwa historische Bausubstanz von vorhanden ist. Auch bedeutet die Klassifizierung als Denkmal nicht automatisch eine Stellung unter Denkmalschutz. Für die Schutzwürdigkeit entscheidend ist vielmehr, wie die oben zitierte Judikatur belegt, ob es sich um ein besonders gutes oder besonders gut erhaltenes Beispiel seiner Art handelt. Vor dem Hintergrund der Ermittlungsergebnisse hält die Berufungsbehörde fest, dass eine gute Erhaltung auf Grund der bereits erfolgten Veränderungen nicht gegeben ist. Weiters wird festgehalten, dass das Gutachten keine ausreichende Angaben betreffend Vielzahl, Vielfalt und Verteilung vergleichbarer Gebäudetypen in der Region und nicht nur vor Ort enthält, sodass eine Beurteilung, ob es sich um en besonders gutes Beispiel seiner Art handelt, nicht getroffen werden kann. Die Berufungsbehörde gelangt somit zu dem Ergebnis, dass kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gegeben ist.
Abschließend hält die Berufungsbehörde fest, auf die in den Berufungen vorgebrachten, wirtschaftliche und private Interessen betreffenden Argumente in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß §§ 1 und 3 DMSG nicht eingegangen werden kann. Entsprechend der ständigen Judikatur des VWGH ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – außer in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen – von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein und ist zu vergebühren.

Das Unterrichtsministerium hat sich in seiner Entscheidung damit gesetzeskonform ausschließlich sowohl mit den denkmalschutzrechtlichen Argumenten, als auch mit den diesen entgegen gebrachten Gegenargumenten auseinander gesetzt und letztere als sachlich stichhaltig anerkannt.

Da mit keiner Verfahrensbeschwerde gerechnet wird, steht das Kaiserhaus ab 1. Februar 2011 rechtskräftig nicht mehr unter Denkmalschutz. Dieser Bescheid des Ministeriums ist aber entgegen schon verbreiteter Meinung noch keinesfalls ein Freibrief für einen Abbruch des Gebäudes, denn dafür sind natürlich der Bürgermeister und die Gemeinde als Baubehörde zuständig. Vielmehr muss nun die 2002 begonnene und durch das Bundesdenkmalamt unterbrochene Diskussion und Planung für eine Neugestaltung dieses Marktbereiches wieder aufgenommen werden. Dazu bedarf es feinfühliger Gestaltungsvorschläge samt einem breiten Diskussionsprozess, da im Ortskern nichts zerstört werden, sondern dieser – trotz Eingriffen in die Bausubstanz und das Ortbild – optisch schön erhalten bleiben soll.

Profilbild von Marktgemeinde Lembach
Marktgemeinde Lembach Herbert KUMPFMÜLLER Öffentliche Einrichtung
Verfasst am: 27.12.2011
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