Vogelgrippe (Geflügelpest)

Aktuelle Informationen für Geflügelhalter

Behördliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Vogelgrippe:

• Die Haltung von Geflügel und anderen Vögeln, jedenfalls aber von Hühnern, Perlhühnern, Wachteln, Puten, Enten, Gänsen, Fasanen, Rebhühnern, Tauben und Laufvögeln, ist binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung der Behörde zu melden.

• Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten, Tierbörsen und sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, sowie von Vogelflugwettbewerben ist amtstierärztlich zu überwachen. Derartige Veranstaltungen sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung unter Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung sowie Zahl und Art der verwendeten Vögel anzuzeigen.

• In allen gemischten Hausgeflügelhaltungen hat eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist.

Bis 30. April 2006 gelten noch folgende zusätzliche Bestimmungen:

o Als Haustiere gehaltene Vögel sind
dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen,
die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.

o Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.

o Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

Ab 1. Mai 2006 ist die Auslaufhaltung von Geflügel nur unter folgenden Bedingungen gestattet:

o Die Fütterung und Tränkung der Tiere darf nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgen, der das Landen von Wildvögeln erschwert und wodurch verhindert wird, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Hausgeflügel bestimmt ist, in Berührung kommen.

o Die Ausläufe von Hausgeflügel sind gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abzuzäunen.

o Im Freien befindliche Wasserbecken, die aus Tierschutzgründen vorgeschrieben sind, werden gegen wild lebende Wasservögel derart abgeschirmt, dass ein direkter oder indirekter Kontakt der Tiere zum Hausgeflügel ausgeschlossen ist.

o Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.

o Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

Das Auffinden von totem Wassergeflügel ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden!

Quelle: Gemeinde Lembach (28.02.2006)

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Marktgemeinde Lembach Josef REINTHALER Öffentliche Einrichtung
Verfasst am: 13.03.2006
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