KI auf Lembach Online

Neue EU-Kennzeichnungspflicht ab 2. August 2026

Dieser Artikel ist primär für alle Redakteure auf Lembach Online bestimmt, weil er natürlich auch ein wenig ins Detail geht. Das interessiert nicht jeden, ist aber für die Sensibilisierung dieses Themas notwendig. Aber auch für unsere Leserinnen und Leser kann dieser Artikel von Interesse sein, besonders wenn jemand selber in Beruf und Vereinen mit diesem Thema zu tun hat und wissen möchte, wie z.B. Lembach Online mit der KI-Kennzeichnungspflicht in der Praxis umgeht.

Bei Fragen zur neuen KI-Kennzeichnung können sich alle Redakteure von LO gerne an das Team von Lembach Online wenden, insbesondere an den LO-Herausgeber Vize-Bgm. Reinhard Richtsfeld und den LO-Chefredakteur Josef Reinthaler.

Bei der Künstlichen Intelligenz (KI bzw. AI) ist es so wie bei fast allem im Leben, manche lieben sie, manche hassen sie. Dem Lembach Online Redaktionsteam (LO) ist der emotionale Zugang zur KI in diesem Artikel jedoch weniger wichtig, als eine neue EU-Verordnung (EU AI Act Art. 50) mit Gültigkeit ab August 2026. Unternehmen und Organisationen müssen den EU Act ab diesem Zeitpunkt einhalten. Konkret geht es um eine Kennzeichnungspflicht für bestimmte Einsatzbereiche der KI primär im Medienbereich.

Wie schon fast alle Journalisten und Autoren, so verwenden auch immer mehr Redakteure auf Lembach Online die stets diensteifrige KI zur Unterstützung von Berichten. Bisher sind das fast ausschließlich Textverbesserungen, hie und da Grafiken, maximal eine Handvoll Videos und ganz ganz selten eine Prise Code. Und wir kennzeichnen das bei Grafiken und Videos meist auch bisher schon. Generell sind KI-Bilder, etc. auf Lembach Online jedoch noch immer eine sehr rare Spezies. Auch im Jahr 2026 liegt deren Verwendung noch weit unter 1 % aller Bilder. Und das wird wohl auch noch länger so bleiben, weil es nur selten Gründe für deren Einsatz gibt, da sowieso fast immer viele tolle Original-Fotos verfügbar sind.

Was ist künftig kennzeichnungspflichtig?

Regionalen Newsportalen wie Lembach Online geht es auch um die richtige Dosierung der Kennzeichnung. Kein Zuviel und kein Zuwenig. Wir schulen diesbezüglich nicht nur unsere Redakteure, sondern informieren in einem durchgehend transparenten Prozess deshalb heute auch Sie, liebe Leserinnen und Leser.

Nach unserem derzeitigen Verständnis der geforderten Transparenzpflichten des EU AI Act legen wir für Lembach Online folgende Leitlinien für die wichtigsten Anwendungsfälle fest:

Originalfotos, welche lediglich optimiert werden

Keine Kennzeichnung, wenn bei echten Fotos bzw. bei Bildern generell lediglich technische Bildverbesserungen mit KI vorgenommen wurden, z. B.:

  • Entzerren
  • Upscaling (exaktes)
  • Schärfen
  • Entrauschen
  • Kratzer oder Staub entfernen
  • Farb- und Belichtungskorrekturen
  • etc.

Diese Eingriffe verändern den Informationsgehalt des Fotos nicht gravierend und sind ja nicht nur mit großen KI-Programmen (zB. ChatGPT) oder Spezial-KI-Programmen, sondern auch mit völlig KI-freien klassischen Fotobearbeitungsprogrammen durchführbar, daher keine Kennzeichnung.

Originalfotos mit inhaltlichen KI-Änderungen

Wenn die KI den Bildinhalt verändert, z. B.:

  • Personen oder Gegenstände werden entfernt oder ergänzt,
  • Hintergründe ersetzt,
  • neue Bildelemente erzeugt, etc.
  • tiefgreifende und täuschende Änderungen von Originalfotos (Deepfakes)

– Kennzeichnung direkt beim Foto, am besten mit der Formulierung „Originalbild, mit KI bearbeitet„.
Falls z.B. in einem Ankündigungs-Flyer, etc. ein Originalfoto irgendwie eingebunden ist und inhaltlich mit KI geändert wurde, dann ebenfalls eine Kennzeichnung. Flyer, Banner, Werbefolder, etc. sind aber sicher typische Grenzfälle.
– Falls es sich um typische Deepfakes handeln sollte, wo die Gefahr für Missverständnisse (Manipulationen) jedweder Art gegeben ist, dann am besten eine noch stärkere Kennzeichnung wählen, wie „Originalbild enthält KI-generierte bzw. KI-manipulierte Inhalte“ wählen. Deepfakes sollten aber im Normalfall sowieso nicht auf Lembach Online landen (Ausnahme: künstlerische oder aufklärerische Belange)

Vollständig KI-generierte Bilder

Kennzeichnung ist notwendig:

  • KI-generiertes Bild“ (gilt für Bilder, Grafiken, Illustrationen, künstlerische Bilder, deepfakes, etc.). Für KI-generierte Logos, Icons ist aber keine Kennzeichnung im Normalfall nötig.

Texte

  • Nutzt man KI nur für Formulierungshilfe, Formatierungshilfe, Layouthilfe (z.B. Kalenderblatt-Erstellung), Rechtschreibung oder Stilverbesserungen und übernimmt die Redaktion die inhaltliche Verantwortung (d.h. es wird alles kontrolliert, was die KI so ausspuckt), dann ist keine Kennzeichnung erforderlich.
  • Eine vollständig KI-generierte Veröffentlichung ohne menschliche redaktionelle Kontrolle soll in jedem Fall gekennzeichnet werden. In der Praxis wird es auf Lembach Online wohl kaum derartige KI-only-Berichte ohne Kontrolle geben. Und falls doch, z.B. weil irgendjemand ein Gedicht oder eine Geschichte zu einem Lembacher Thema mit Hilfe der KI hat machen lassen, dann sehen Sie folgenden Text: „KI-generierter Text

Was ist bei Audio, Video, Präsentationen?

Hier gilt alles sinngemäß wie bei Fotos. Sind die Änderungen nur sehr geringfügig bzw. geht es nur um Optimierung/Verbesserung/exaktes Upscaling, Aufhellen, Schärfen, etc. .. und kann bzw. konnte dies bisher auch mit KI-freien Programmen erfolgen, dann auch hier keine Kennzeichnung.

Geht es jedoch vollständige Neugenerierung oder werden Dinge oder Personen entfernt, ergänzt, etc. sodass – egal in welcher Art und Weise – ein falscher Eindruck entstehen könnte, dann ist eine Kennzeichnung erforderlich. Und zwar:

Bei Neuschöpfung: „KI-generiertes Video“ –
Falls die Basis ein Originalvideo ist: „Originalvideo, mit KI bearbeitet“ oder falls es sich um klassische potenziell missverständliche Deepfakes handeln sollte, dann am besten eine noch stärkere Kennzeichnung wie „Originalvideo enthält KI-generierte bzw. KI-manipulierte Inhalte“ wählen.
Sinngemäße Bezeichnung auch für KI-Audio oder KI-Präsentationen mit eingebetteten KI-Grafiken, etc. verwenden.

KI-generierter Code

Softwarecode mit Hilfe von KI erstellt, muss aktuell nicht gekennzeichnet werden, wäre m.M. auch ziemlich blöd. Da könnten die großen KI-Firmen dann gleich zusperren ;-)) Wenn also jemand kleine Programme schreibt und diese in LO einbettet, falls man das prompt-technisch kann bzw. es anderweitig kein Risiko für unsere Webseite darstellt (Webmaster Thomas Altendorfer vorher fragen). Keine Kennzeichnungspflicht.

Interaktion der Leserschaft KI-Chatbots, KI-Agenten, KI-Assistenten, ..

Falls Leserinnen und Leser auf LO irgendwann und irgendwo direkt mit einem KI interagieren sollten, dann ist eine Kennzeichnung seitens des LO-Teams bzw. seitens des jeweiligen Redakteurs notwendig. Die EU verlangt im Kern: Der Nutzer soll erkennen können, dass er mit einer KI und nicht mit einem Menschen kommuniziert, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist. Wird wahrscheinlich sowieso noch ein Weilchen dauern, bevor so etwas überhaupt spruchreif wird .. aber wer weiß .. Kennzeichnung in etwa so: „KI-Assistent: Dieser Chat wird von einer künstlichen Intelligenz beantwortet. Antworten können Fehler enthalten. Bei wichtigen Anliegen kontaktieren Sie bitte die Redaktion.

Bereits früher veröffentlichte KI-Inhalte (vor dem 2. August 2026)

  • KEINE nachträgliche Kennzeichnungspflicht allein aufgrund des AI Act. Natürlich gab es auch bisher schon Gesetze, welche starke absichtliche Täuschungen (deepfakes) unter besonderen Umständen unter Strafe stellen. So etwas ist aber ziemlich sicher auf Lembach Online bisher noch nicht vorgekommen.

Oberstes Prinzip: Täuschungen und Missverständnisse vermeiden

Für Lembach Online werden wir den Einsatz von KI so kennzeichnen, dass es den Lesern tatsächlich hilft und Missverständnisse bzw. Täuschungen vermeidet. Die Kennzeichnung soll transparent und nachvollziehbar sein. Zugleich soll eine Überkennzeichnung vermieden werden, die Leser eher verwirren als informieren könnte.

Auch die KI-Konzerne müssen ihre KI-Erzeugnisse kennzeichnen

Aber nicht nur wir Medienleute müssen KI jetzt genauer kennzeichnen. Auch die KI-Konzerne selber müssen dies künftig aufgrund des EU AI Act tun. Die Technologiekonzerne kennzeichnen aber eh schon die ganze Zeit ihre KI-Erzeugnisse mit „unsichtbaren Wasserzeichen„, zusätzlich zu den oft angebrachten „sichtbaren Wasserzeichen„, zB. auf Bildern. Somit kann jeder Profi mit geeigneter Software sowieso schon immer erkennen, ob etwas mit KI gemacht wurde oder nicht und das wird mit der kommenden EU-Verordnung noch deutlich einfacher feststellbar. Ein Produkt, welches mit KI erzeugt wurde, kann man in der heutigen digital überwachten Welt sowieso nicht mehr verstecken bzw. als eigene Schöpfung ausgeben.

Generelle Rechte an Fotos (und sonstigen Medien)

Und außerdem sollen natürlich weder echte Bilder noch KI-generierte Bilder, Videos, etc. gegen sonstige Vorschriften verstoßen, wie z.B. Recht am eigenen Bild, Kinderbilder, Produktbilder, Militärbilder, Gewaltdarstellungen, urheberrechtlich geschützte Bilder, Copyrights, Kommerzielle Nutzung nicht erlaubt, Namensnennung von KI und/oder Künstler erforderlich (ja/nein), etc.

Nur mal ein Beispiel zur rechtlichen Situation bei einer evtl. erforderlichen „Namensnennung“ bei KI-Bildern:
Sowohl in der FREE- als auch in der Bezahlversion der sehr wenig genutzten KI von Grok.com darf man deren KI-Fotos kommerziell – also auch auf unserer News-Plattform – nutzen. Jedoch muss zusätzlich folgendes angegeben werden: „Created with Grok“ (deutsch geht auch). Und das zusätzlich zum meist sowieso sichtbaren Grok-Wasserzeichen und zum immer vorhandenen unsichtbaren im Bildcode eingebetteten Grok-Wasserzeichen. Wer also z.B. vollständig KI-generierte KI-Bilder von Grok verwendet, muss ab Inkrafttreten des EU AI Act ab 2. August auf Lembach Online unter dem KI-Bild von Grok diesen Vermerk dazuschreiben: „KI-generiertes Bild, erzeugt mit Grok„. Dann hat man die EU-Verordnung U N D auch die Grok-Bestimmungen (= Markenrichtlinie) eingehalten. Grok.com gehört übrigens zu xAI, diese wiederum ist seit kurzem Teil der vor wenigen Tagen an die US-Börse gegangenen Satellitenfirma SpaceX von Elon Musk.

Seltsamerweise hat mir Grok zu Grok selber in dieser regulatorischen Causa ein paar inkonsistente Erklärungen geliefert, sodass eine Überprüfung durch eine andere KI notwendig wurde. Rechtliche Sicherheit im Onlinebereich ist heutzutage nicht ganz easy und kann sich durch die berühmten „Änderungen der Nutzungsbedingungen“ oft schnell wieder ändern. Übrigens: Hätte man für das KI-Bild stattdessen z.B. ChatGPT für die Generierung verwendet, dann müsste man gemäß EU AI Act und ChatGPT-Nutzungsbedingungen ab August nur „KI-generiertes Bild“ anführen. Wenn man also kein Rechtsexperte für diverse KI-Firmen werden will, dann sollte man sich in der Praxis als LO-Redakteur auf einen bzw. sehr wenige KI-Anbieter beschränken, deren KI-Nutzungsbedingungen man vorher in Erfahrung gebracht hat.

Kommerzielle Nutzung und fremde KI-Erzeugnisse

Bei KI-Fotos sollte man sich außerdem vorher informieren, ob man diese auch kommerziell (z.B. auf Lembach Online) nutzen darf. Einige der großen KI-Programme erlauben das aktuell auch in der FREE-Version, z.B. ChatGPT. Die meisten anderen Programme jedoch, sowie Spezial-KI-Programme, erlauben dies meist nur in der Bezahlversion. Weiters: Falls man das Bild nicht selber erzeugt, sondern von jemand anderem ein KI-Foto oder ein echtes Foto verwendet, so kann es sehr nützlich sein, wenn man sich die damit verbundenen Pflichten ansieht (z.B. Namensnennung mit oder ohne Link) und auch die damit verbundene Nutzungs-Lizenz gleich mit runterlädt. Und dann am PC so archiviert, dass man diese auch wiederfindet. Das gilt genauso auch für Bezahlversionen von KI-Programmen.

Zusammenfassung der KI-Leitlinien für Lembach Online

WICHTIGER HINWEIS

Da der EU AI Act noch neu ist, werden einzelne Fragen – insbesondere zur genauen Abgrenzung zwischen technischer Bildverbesserung und kennzeichnungspflichtiger inhaltlicher Veränderung sowie zu möglichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen – voraussichtlich erst durch Leitlinien der Behörden und Gerichtsentscheidungen weiter geklärt werden. Bis dahin verfolgen wir wie o.a. eine sachliche und konsistente Kennzeichnungspraxis. Die seitens des EU AI Act lediglich optionalen KI-Icons verwenden wir derzeit auf unserer Seite nicht. Falls es irgendwann wesentliche Änderungen bzw. Durchführungserlässe gibt, dann werden wir das hier UPDATEN.

Erklärung der KI-Nutzung im heutigen Artikel:

Heute haben wir z.B. das Titelbild und ein weiteres Bild mit KI erstellt. Diesmal sogar mit dem aktuellen Marktführer ChatGPT, welcher in den letzten Tagen ja oft komplett ausgefallen ist. Jedenfalls passen KI-Bilder für so ein allg. Thema ganz gut. Außerdem haben wir uns die EU-Verordnung auch mittels diversen KIs ausreichend erklären lassen, inkl. eigener Nachfragen. Dann haben wir ein paar Sätze aus diesen KI-Erklärungen in diesem Artikel an passender Stelle verwendet. Natürlich wurde der Artikel mehrfach von einem Menschen (also von mir) vollständig kontrolliert, u.a. auch ob die KI nicht doch irgendwelchen Unsinn von sich gibt (z.B. sog. „Halluzinationen“) was je nach Thema durchaus häufiger vorkommt. Die Tabelle ganz zum Schluss haben wir ebenfalls von einer KI zusammenstellen und layouten lassen, obwohl besonders das Layout auf traditionelle Weise wohl mindestens genau so schnell finalisiert worden wäre. Wahrscheinlich weil wir wieder mal unpräzise Eingaben gemacht haben oder die KI aus unerfindlichen Gründen (Schlampigkeit, Zeitdruck, Geldgier,..) immer wieder auf einer bestimmten Art der Lösung beharrt hat, who knows? –

Diese o.a. demonstrative Erklärung der KI-Nutzung im heutigen Artikel war jetzt sehr ausführlich und somit auch gänzlich unnötig. Im Sinne der EU-Verordnung wäre bei diesem Artikel lediglich das Titelbild und das zweite Bild als „KI-generiertes Bild“ zu kennzeichnen und so werden wir es künftig auch handhaben. Alles andere wäre ein Zuviel und würde eher verwirren. Rein EU-verordnungstechnisch müssten wir aber wahrscheinlich nicht einmal das, weil es eh klar ist, dass es hier keine Missverständnisse geben kann und weil es kein stark verändertes Originalfoto ist. Aber wir haben uns in den KI-Leitlinien für Lembach Online dazu entschlossen, auch normale Grafiken/Illustrationen zu kennzeichnen. Das muss aber nicht für immer so sein.

Profilbild von Lembach Online
Lembach Online Josef REINTHALER Medien
Verfasst am: 31.07.2026
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